ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINUNGEN
der
Fa. Rembrandtin Powder Coating GmbH
1. Geltungsbereich
(1) Für sämtliche Tätigkeiten (Verkäufe, Lieferungen etc.) der Fa. Rembrandtin Powder Coating GmbH (im Folgenden auch Lieferant genannt) gelten nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Zusätzliche oder davon abweichende Vereinbarungen müssen von der Fa. Rembrandtin Powder Coating GmbH schriftlich bestätigt werden. Mit einer Bestellung erklärt sich der Kunde mit diesen AGB einverstanden und an sie gebunden.
(2) Werden auch vom Kunden AGB’s verwendet, gelten die AGB’s des Lieferanten ausschließlich; auch wenn den AGB des Kunden vom Lieferanten nicht widersprochen wird. Handlungen zur Vertragserfüllung gelten nicht als Zustimmung zu von den Bedingungen des Lieferanten abweichenden Vertragsbedingungen.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Unklarheiten in der Auslegung der AGB sowie der Vertragsauslegung sind so auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden.
(4) Erklärungen und Zusagen unserer Außendienstmitarbeiter sind erst nach schriftlicher Bestätigung durch die Firma Rembrandtin Powder Coating GmbH bindend.
2. Angebot und Bestellung
(1) Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferung und Lieferzeit freibleibend, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(2) Änderungen einer Bestellung (keine Stornierungen) werden vom Lieferanten akzeptiert, sofern für den Lieferanten durchführbar. Die Änderungen der Bestellung sind erst mit schriftlicher Bestätigung durch den Lieferanten wirksam.
3. Kaufpreis
(1) Verkaufspreis ist der am Tag der Lieferung/Teillieferung gültige Listenpreis des Lieferanten bzw. der im jeweiligen Angebot angeführte Preis. Werden davon abweichende Preisvereinbarungen getroffen gilt folgendes: Ändern sich die Lohnkosten oder andere zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für Rohstoffe, Energie, Transport, Fremdarbeiten, Finanzierung etc., welche nicht in der Sphäre des Lieferanten liegen, zwischen Auftragsbestätigung und Tag der Lieferung, so ist der Lieferant berechtigt, den Verkaufspreis entsprechend anzupassen.
(2) Für die Preisberechnung ist immer das bei der Absendung ermittelte Gewicht in kg bzw. die Menge in Liter maßgeblich.
(3) Alle vom Lieferanten genannten Preise sind, sofern nicht Anderes ausdrücklich vermerkt ist, exkl. Umsatzsteuer zu verstehen. Im Verrechnungsfalle wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesen Preisen hinzugerechnet.
4. Lieferung
(1) Die von uns genannten Lieferzeiten sind grundsätzlich freibleibend. Genaue Lieferzeiten (Zeiträume) können erst angegeben werden, wenn sämtliche Liefermodalitäten geklärt sind, insbesondere Lieferort und Transport. Soweit betrieblich notwendig, können auch die genauen Lieferzeiten durch den Lieferanten angepasst werden. Durch die Angabe bzw. Vereinbarung von Lieferzeiten kommt kein Fixgeschäft zustande.
(2) Sollte der angegebene Lieferzeitraum um mehr als 14 Tage überschritten werden, so ist der Kunde berechtigt, unter Setzung einer 14tägigen Nachfrist durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Unvorhergesehene Lieferhindernisse (Streik, Betriebsstörung, Ausfall von Materialanlieferungen, Rohstoffmangel, Eingriffe durch behördliche Lenkungsmaßnahmen, Verkehrssperren etc. oder Fälle von höherer Gewalt) berechtigen den Lieferanten, nach dessen die Wahl, die Lieferfrist angemessen zu verlängern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
(4) Der Lieferant ist frei, wie er den Transport an den Kunden durchführt. Spezielle Transportwünsche des Kunden werden nach Möglichkeit berücksichtigt, daraus resultierende Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.
(5) Sollte bis zum Ablauf einer Bezugsfrist der Kunde eine gekaufte Menge nicht abgerufen oder eine frühere Lieferung nicht ordnungsgemäß bezahlt haben, so kann der Lieferant bezüglich der nicht abgerufenen Menge ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten.
5. Transportkosten und Gefahrtragung
Vorbehaltlich der Vereinbarung von INCOTERMS 2000 im Vertrag oder dem Angebot gilt für die Transportkosten: Ab einem Nettofakturenwert von € 500,-- frei Haus; bei Exportaufträgen frachtfrei deutsche Grenze. Unter diesem Fakturenwert jeweils unfrei. Vorbehaltlich der Vereinbarung von INCOTERMS 2000 im Vertrag oder dem Angebot gilt für die Gefahrtragung: Transportiert der Lieferant selbst, so geht die Gefahr grundsätzlich am Bestimmungsort (unabgeladen) über; den Lieferanten trifft keine Abladeverpflichtung. Erfolgt der Transport mittels Frachtführer (z.B. Bahn oder LKW), geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware auf das Beförderungsmittel verladen wurde.
(2) Erfolgt Selbstabholung durch den Kunden bzw. durch einen vom Kunden beauftragten Frachtführer gilt: EXW (Incoterms 2000).
6. Zahlungsbedingungen
(1) Der Kaufpreis ist binnen 30 Tagen ab Rechnungseingang zu bezahlen.
Ein Skontoabzug wird nur im Rahmen und aufgrund schriftlicher Vereinbarungen anerkannt.
(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden fällt der gesetzliche Zinssatz gemäß § 288 BGB an, das sind 5 % über dem Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgeblich.
(3) Neben den in Abs. 2 angeführten Zinsen kann der Lieferant beim Kunden alle Schäden geltend machen, die dieser durch den Zahlungsverzug verursacht hat.
7. Gewährleistung
(1) Die Lieferung erfolgt grundsätzlich zur Verarbeitung im eigenen Betrieb des Kunden. Eine Über- oder Unterlieferung bis zu 10% der bestellten Menge ist zulässig.
(2) Die Ware ist nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 5 Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe nach Art und Umfang des Mangels dem Lieferanten bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
(3) Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht, kann der Lieferant den Gewährleistungsanspruch nach seiner Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung erfüllen. Der Kunde (Übernehmer) hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt vorhanden war.
(4) Die Herstellung der Produkte des Lieferanten erfolgt gemäß den im Angebot bzw. in der Produktspezifikation gemachten Angaben. Die anwendungstechnische Beratung des Lieferanten ist stets nur produktspezifisch und unverbindlich – auch im Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter – und befreit den Kunden nicht von der eignen Prüfung der Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Dies gilt insbesondere, wenn Verdünnungen, Härter, Zusätze oder sonstige Komponenten beigemischt werden, die nicht von der Rembrandtin Powder Coating GmbH bezogen wurden. Für einen nicht produktspezifischen Einsatz der Produkte übernimmt der Lieferant keinerlei Haftung oder Gewährleistung.
8. Schadenersatz
Schadenersatzansprüche gegen den Lieferanten in Fällen leichter Fahrlässigkeit und schlichter grober Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für Personenschäden. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Ersatzansprüche verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in 3 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung. Der Anspruch auf Schadenersatz ist auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, beträgt jedoch höchsten den Rechnungsbetrag.
9. Produkthaftung
Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“ im Sinn des Produkthaftungsgesetzes gegen den Lieferanten richten, sind ausgeschlossen. Es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Lieferanten verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
10. Abtretungs-, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot
(1) Forderungen gegen den Lieferanten dürfen mangels ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung nicht abgetreten werden.
(2) Eine Aufrechnung gegen Ansprüche des Lieferanten mit Gegenforderungen welcher Art auch immer ist ausgeschlossen.
(3) Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen den Kunden nicht zur Zurückbehaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teils des Rechnungsbetrages.
11. Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Fa. Rembrandtin Powder Coating GmbH, und die Ware ist jedenfalls als im Eigentum des Lieferanten befindlich zu kennzeichnen.
(2) Der Kunde ist berechtigt, über die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu verfügen, ist jedoch verpflichtet, Verpfändungen unter Eigentumsvorbehalt stehender Waren oder deren Übereignung zur Sicherheit zu unterlassen. Pfändungen seitens anderer Gläubiger sind dem Lieferanten unverzüglich mitzuteilen. Die Kaufpreisforderung gilt schon jetzt als an den Lieferanten abgetreten und der Lieferant ist jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen. Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, dem Lieferanten Namen und Anschriften seiner Abnehmer sowie Bestand und Höhe der aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderungen bekannt zu geben, sowie seinen in Betracht kommenden Abnehmern die Forderungsabtretung mitzuteilen.
(3) Der Kunde (sein vorläufiger Verwalter, Ausgleichs-, Masseverwalter) ist in jedem Fall des Zahlungsverzuges, insbesondere im Insolvenzfall verpflichtet, dem Lieferanten Zutritt zu seiner Ware und den mit ihr hergestellten Erzeugnissen zu gewähren. Des Weiteren hat er dem Lieferanten Einsicht in seine Bücher zu geben und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die für die Aussonderungsansprüche des Lieferanten von Belang sind.
12. Verpackung / Leihgebinde
Gebinde, die leihweise dem Kunden überlassen werden, sind spätestens 1 Monat ab Rechnungsdatum, bei Rücksendung aus dem Ausland spätestens 2 Monate ab Rechnungsdatum, in ordnungsgemäßem Zustand und restentleert frachtfrei an den Lieferanten zurückzusenden. Gebinde dürfen nicht zu anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Produkte verwendet werden. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
(1) Erfüllungsort ist für Lieferung und Zahlung der Unternehmenssitz der Fa. Rembrandtin Powder Coating GmbH in Eitorf.
(2) Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht auch örtlich zuständig. Der Lieferant hat jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.
(3) Es gilt deutsches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.
AGB
Powder Coating GmbH
53783 Eitorf
FAX +49 (0) 2243 9181-88
office@rembrandtin-powder.de
